Referenzen und Veröffentlichungen

Bymartens

Buchveröffentlichung von Marita Martens zum Thema Betriebsverfassungsgesetz

 

 

Wirtschaft 4.0 braucht berufliche Bildung 4.0

Zukunftsfaktor Berufliche Bildung

Deutschlands Wirtschaftswachstum, allgemeiner Wohlstand und sozialer Zusammenhalt basieren auf unserem Berufsbildungssystem mit vielfältigen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Karriereperspektiven auf unterschiedlichen Qualifikationsniveaus, die eine hohe Beschäftigungsfähigkeit sichern. Diesem Grad der Beschäftigungsfähigkeit haben wir die derzeit hohe Beschäftigtenquote von nahezu 95 % (Stand Juni 2017) zu verdanken; gut ausgebildete Fachkräfte werden weniger oft arbeitsuchend. Auch die im Verhältnis zu anderen Ländern geringere Jugendarbeitslosigkeit (6,7 % der unter 25-jähringen); in Frankreich zum Vergleich mehr als 23 %) gilt als Resultat unserer Bildungspolitik und hier speziell dem Erfolgsmodell duale Berufsausbildung, das zu Recht eine immer stärkere internationale Anerkennung genießt.

 

Aufgrund ihrer Bedeutung hat der Staat daher die gesamte berufliche Bildung, die in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten stattfindet, zur öffentlichen Aufgabe erklärt. Dabei unterstützt er Privatpersonen wie Unternehmen bei Bildungsmaßnahmen durch staatliche Förderungsprogramme wie dem Prämiengutschein oder dem Meister-BAföG nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und hat mit dem § 98 (1) BetrVG dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung erteilt.

Aktuell weisen Bezeichnungen wie Industrie 4.0, Arbeit 4.0, Berufsbildung 4.0 oder Smart Factory hin auf den verstärkten Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologie sowie die veränderten Arbeitsbedingungen und Arbeitsformen in Hinblick auf Automatisierung und Rationalisierung in der industriellen Produktion und deren Geschäftsabläufen. Aber die Entwicklung der Digitalisierung verändert die Arbeitswelt nicht nur in der Industrie sondern in allen Branchen. So werden bereits im Friseurhandwerk Termine zu jeder Tages- und Nachtzeit per Smartphone- oder Web-App gebucht, ohne dass ein Mitarbeiter involviert ist. Damit wird selbst der Friseurbesuch heute für Kunden mit Hilfe von Video-Screens zum multimedialen Einkaufserlebnis.

 

Diese hocheffizient vernetzten und wandlungsfähigen Herstellungs-, Logistik- und Vertriebsprozesse werden dabei auch weiterhin von Menschen ausgelöst werden und nur gut ausgebildete Fachkräfte können auch in Zukunft die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auf den Weltmärkten sichern.

 

Rund 80 % der Unternehmen investieren zu diesem Zweck in Fort- und Weiterbildungen ihrer Mitarbeiter und zeigen gleichzeitig verstärktes Interesse an Nachwuchskräften, was über 500.000 betriebliche Ausbildungsverträge in 2016 zeigen – denn Auszubildende von heute die Fachkräfte von morgen. Das sind jedoch rund 50.000 Verträge weniger als noch im Jahr 2011 und die Zahl der Ausbildungsbewerber sinkt weiter. Aufgrund des demographischen Wandels und einem verstärktem Interesse von Schulabgängern an Studiengängen wird es immer schwieriger für die Unternehmen Auszubildende mit dem gewünschten Potential zu finden. So starteten in 2013 erstmals mehr junge Menschen in ein Studium als in eine duale Berufsausbildung und je nach Branche wird ein Fachkräftemangel bereits beklagt oder erwartet.

 

 

Fort- und Weiterbildung

 

Berufliche Bildungsmaßnahmen wie Fort- und Weiterbildungen können von der Person selbst in Eigeninitiative umgesetzt werden oder durch die Unternehmen, den Arbeitgeber, im betrieblichen Kontext initiiert werden; im letzten Fall handelt es sich um die s. g. ‚betriebliche‘ Fort- oder Weiterbildung.

 

Die betriebliche Fort- und Weiterbildung ist kontinuierliche Aufgabe der Personalentwicklung, da sie das zentrale Instrument zur Fachkräftesicherung darstellt und so entfallen derzeit ca. 68 % der erfassten Weiterbildungsstunden auf die Arbeitszeit.

 

Unter der Überschrift ‚lebenslanges Lernen‘ trägt Fort- und Weiterbildung ebenfalls bei zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit des Einzelnen. Beschäftigte profitieren hier persönlich und unmittelbar, indem sie Fachwissen aktualisieren und neue Kompetenzen erwerben. Von ihrer Seite sollten daher in Zukunft eine noch stärkere Eigenverantwortung und die Bereitschaft vorhanden sein, sich evtl. auch durch den Einsatz von Zeitguthaben oder Freizeit an der Finanzierung von Bildung zu beteiligen.

 

Maßgeblich für Bildungsmaßnahmen sind die individuellen betrieblichen Anforderungen und der individuelle persönliche Bedarf des Mitarbeiters. Somit erfordert jedes betriebliche Bildungsangebot individuelles Handeln von der evtl. Potentialanalyse bis zur Einigung über die Durchführung. Aufgrund der geteilten Verantwortung von Arbeitgebern und Beschäftigten hat der Betriebsrat ein Vorschlagsrecht nach § 98 (3) „Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen“.

 

Eine erfolgreich absolvierte Fortbildung (auch ‚Aufstiegsfortbildung‘) unterscheidet sich von einer Weiterbildung dadurch, dass bei einer Fortbildung der Lehrstoff durch bundesweit einheitliche Rahmenlehrpläne festgelegt ist und eine Abschlussprüfung vor einer zuständigen Stelle (einer Kammer wie der IHK, der HWK etc.) abgelegt werden muss. Als Bespiel seien hier genannt die Abschlüsse zum Fachwirt oder zum Meister.

 

Davon abzugrenzen ist die Weiterbildung, die vorhandene theoretische und praktische berufliche Vorbildung vertieft oder erweitert. Als Beispiel gilt die Unterweisung nach § 12 (1) des Arbeitsschutzgesetzes, wonach der Arbeitgeber Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen hat bei Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuen Technologien.

 

Eine berufliche Weiterbildung ist ebenfalls der klassische Englischkurs, das Seminar zum Thema Mitarbeiterführung oder auch der Studiengang ‚Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen für Kaufleute‘, der dem Einkaufssachbearbeiter erlaubt, auf hohem fachlichen Niveau mit seinen Lieferanten zu verhandeln. Eine Weiterbildung schließt ab mit einem Zertifikat des Weiterbildungsträgers.

 

Fort- und Weiterbildungen werden mit unterschiedlicher Methodik durchgeführt. Entweder im klassischen Seminar mit Präsenzunterricht, im Blended Learning, d. h. teilweise als Präsenzveranstaltung mit Selbstlernphasen im E-Learning oder im Mobile-Learning, das sich zu einer der tragenden Säulen des digitalen Lernens in deutschen Unternehmen entwickelt. Die mobilen Geräte Smartphones, Tablet-PCs etc. dienen dabei als Informationsquelle (z. B. Zugriff auf Wissensdatenbanken), als Kommunikationsmedium und als kognitives Werkzeug in Bezug auf Produktion und Austausch von Notizen, Fotos, Mindmaps etc.) in laufenden Arbeitsprozessen. Dabei werden reale Arbeitsaufträge in Aufgabenstellungen überführt, die die Lernenden bearbeiten müssen.

 

 

Die duale Berufsausbildung

 

Während Fort- und Weiterbildungen in vielfacher Form von Kammern, Bildungsinstituten, Fachhochschulen und Universitäten angeboten werden, ist die berufliche Erstausbildung bundeseinheitlich geregelt. Der Bund gibt durch ein Gesetz, das Berufsbildungsgesetz (BBiG), und Ausbildungsverordnungen (auch ‚Ausbildungsordnungen‘) den rechtlichen Rahmen der Berufsausbildung vor. Ausbildungsordnungen sind jeweils berufsspezifisch und legen die Ziele, die zu vermittelnden Mindestinhalte im jeweiligen Berufsbild, in sachlicher und zeitlicher Gliederung für die Ausbildung in Betrieben sowie die Prüfungsanforderungen fest. Sie werden von den zuständigen Bundesministerien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnungen erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Sie gelten bundesweit einheitlich und haben Gesetzescharakter.

 

Dabei übernehmen die Betriebe die Verantwortung für die Ausbildung in der Praxis lt. § 1, (3) BBiG:“ Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.“

 

Die berufsbildenden Schulen als Partner im dualen System zählen zu den allgemeinbildenden Schulen, für die aufgrund der Kulturhoheit der Länder die einzelnen Bundesländer zuständig sind. Demzufolge übernehmen die Kultusministerien der Länder die Aufgabe, die Rahmenlehrpläne der berufsbildenden Schulen den veränderten Inhalten anzupassen. Beispiele für aktuell neue Inhalte sind die Informationssicherheit und der Datenschutz, Digitalisierung der Arbeit, betriebliche und technische Kommunikation sowie Fähigkeiten im eigenständigen Planen und Bewerten von Arbeit und Arbeitsergebnissen.

 

Von den zurzeit 328 Ausbildungsberufen in der dualen Berufsausbildung (die berufsbildende Schule und der Betrieb als zwei Lernorte) werden im Hinblick auf ihre Zukunftsfähigkeit laufend diejenigen Berufsbilder über ihre Ausbildungsordnungen und Ausbildungsrahmenpläne dynamisiert, die neue, integrative Berufsbildpositionen und Zusatzqualifikationen benötigen.

 

Die Initiative für die Modernisierung oder das Entstehen von Berufsbildern, um „für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt“ Handlungskompetenz zu entwickeln, geht in der Regel aus von Fachverbänden, Arbeitgeberverbänden, den Gewerkschaften und vom Bundesinstitut für Berufsbildung. Nach Anhörung aller Beteiligten entscheidet das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den Bundesländern. Dabei zu berücksichtigen sind fachliche Inhalte und – mit wachsender Bedeutung – berufsübergreifende Schlüsselqualifikationen wie Methoden-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenzen.

 

 

Ausbilder 4.0

 

Die duale Berufsausbildung ist eine sehr gute Basis für den Aufstieg in anspruchsvolle Fach- und Führungskarrieren. Aufgrund unseres durchlässigen Bildungssytems bieten sich während und nach der Ausbildung vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten. Zusatzqualifikationen, Höhere Schulabschlüsse, (Duales) Studium, Fortbildung zum Techniker, Meister oder Fachwirt. Duale Berufsausbildung ist vielleicht auch deshalb attraktiv für Abiturienten: Derzeit verfügen bereits 31 Prozent der Auszubildenden in Nordrhein-Westfalen über die Fachhochschul-, bzw. Hochschulreife. Es bestehen zudem Fördermöglichkeiten durch verschiedene Bundesprogramme sowie Programme der Europäischen Union. Viele Unternehmen haben bereits eigene Programme für Auslandsaufenthalte ihrer Auszubildenden, um interkulturelle und sprachliche Kenntnisse zu fördern (bis zu einem Viertel der Ausbildungszeit können lt. BBiG Auszubildende im Ausland ausgebildet werden im Rahmen ihres Ausbildungsvertrages).

 

Ausbildungsangebote müssen junge Menschen jedoch auch ansprechen. Sie müssen attraktiv erscheinen und ihnen überzeugend vermitteln, dass sie zukunftsfähige Berufswege ergreifen und unter Anleitung von verantwortlichen, gut ausgebildeten Ausbildern zu der Handlungskompetenz geführt werden, die sie heute und morgen benötigen und ihnen Karrieremöglichkeiten bieten.

 

Aufgrund des hohen Anspruchs an die duale Berufsausbildung, ist auch gesetzlich geregelt, wer in Betrieben als verantwortlicher Ausbilder tätig werden darf. BBiG § 28 (1): „… Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.“ Die §§ 29 – 30 führen die Anforderungen an die Eignung weiter aus. Seit 2009 ist in Ergänzung zur fachlichen Eignung der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen durch die erfolgreich abgelegte Ausbildereignungsprüfung vor der IHK oder HWK. Die neuen Ausbildungsinhalte und -qualifikationen erfordern noch stärker als bisher Ausbilder, die in Didaktik, Methodik und Führungsverhalten sicher agieren, um heutige Auszubildende mittels authentischen, handlungsorientierten Aufgabenstellungen und in benötigten Schlüsselqualifikationen zu schulen und zu Fach- und Führungskräften entwickeln. Deshalb sollte die Qualifizierung der Fachkräfte zum Ausbilder nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) im betrieblichen Fokus stehen.

 

Die Digitalisierung in Unternehmen ist Teil eines Prozesses, der den Einsatz digitaler Technologien im Lehr- bzw. Lernkontext vorantreibt. Dafür sind bereits mit Blick auf die Berufsfähigkeit der Schüler Milliardeninvestitionen des Bundes (im Zeitraum von 2018 bis 2022) in den Ausbau der IT-Infrastruktur in (berufsbildenden) Schulen vorgesehen. Begleitend werden Lehrkräfte selbst in Bezug auf ihre Medien- und Methodenkompetenz geschult werden.

 

Die Sozialpartner sind gefordert

 

Nach dem Grundgesetz ist der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft sowie das Arbeitsrecht zuständig (GG Art. 74, (11) und (12), also auch für die betriebliche Berufsausbildung.

 

Über Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetz haben Gewerkschaften weitreichende Mitgestaltungsrechte bei der Durchführung aller beruflichen Bildungsangebote ebenso wie Arbeitgeberverbände.

 

Aufgrund der Bedeutung der beruflichen Bildung verpflichtet der Staat sowohl Arbeitgeber als Betriebsrat nach § 96 BetrVG dazu, die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern (Abs. 1, Satz 2) und darauf zu achten, dass den Arbeitnehmern die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird (Abs. 2, Satz 1).

 

Denn die Unternehmen wissen am besten, welche Mitarbeiter mit welchen Qualifikationen sie kurz- und mittelfristig an welchem Arbeitsplatz benötigen. Wenn also der Gesetzgeber Ausbildungsberufe neu ordnet, sind die Betriebspartner mit ihrem Blick auf die Praxis in der Pflicht. Sie haben die Aufgabe, Anforderungen an die Berufsbilder ihrer Branche kontinuierlich zu überprüfen und bedarfsgerechte Vorschläge zu unterbreiten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhalten. Die innovative Struktur der heutigen Ausbildungsberufe, die Unternehmen bereits eine hohe Flexibilität bei der Ausbildung zusichert, schließt die aktuellen Anforderungen von Industrie 4.0 weitgehend ein, so dass das Entstehen neuer Berufsbilder eine Ausnahme darstellen wird. Im Hinblick auf die schnell ansteigende Digitalisierung sind sie jedoch ebenfalls in der Verantwortung, zukunftsfähige fachdidaktische und medientechnische Konzepte für beide Lernorte, Schule und Betrieb, vorzuschlagen als gute Basis für ein Berufsleben in der Smart Factory der Zukunft.

 

Die Signale der Sozialpartner und ihre Hinweise auf gestiegene Qualifikationsanforderungen werden ernstgenommen. So galten die industriellen Metall- und Elektroberufe z. B. von jeher als die Kernberufe der dualen Berufsausbildung und als Anfang 1970 in der Automobilindustrie, dem zentralen Einsatzfeld dieser Berufe, mit der Entwicklung des Mikroprozessors die moderne Informationstechnologie begann, fand eine hochwertige Neuordnung der Berufe nach neuen didaktischen Vorgaben statt. Gesamtmetall und IG Metall hatten Vorschläge zu neuen Ausbildungszielen unterbreitet und erreichten eine Neuordnung der bestehenden Berufsbilder. Das Verständnis von Ausbildung im Sinne von ‚Ausführung auf Einzelanweisung‘ änderte sich mit dem pädagogischen Konzept der ‚vollständigen Handlung‘ zum selbstständig planenden, ausführenden und die Arbeit kontrollierenden Facharbeiter, der aufgrund dieser neuen Handlungskompetenzen auch einen erleichterten Einstieg findet in die Fortbildung zum Meister und Techniker.

 

Aktuell haben Wirtschaftsverbände mit der IG Metall eine Sozialpartnervereinbarung mit dem Ziel geschlossen, die relevanten Industrie 4.0 – Ausbildungsberufe sowie die darauf aufbauenden Fortbildungen in den Berufen Metall und Elektro gemeinsam hinsichtlich der sich verändernden Anforderungen und ihrer Zukunftsfähigkeit zu überprüfen und konkrete Handlungsempfehlungen auch zu branchenübergreifenden Qualifikationsprofilen für das Ausbilden im Betrieb wie das Lehren in berufsbildenden Schulen abzugeben.

 

Das Bundesinstitut für Berufsbildung bereitet die Ausbildungsordnungen daraufhin inhaltlich vor. Die Entwürfe werden gemeinsam mit Sachverständigen aus der Berufspraxis, die von den Arbeitgebern und Gewerkschaften entsandt werden, geprüft. Viele Vorschriften auch im Berufsbildungsgesetz für die Ordnung der Berufsausbildung beruhen auf Regelungen, die zuvor in der Ausbildungspraxis gemeinschaftlich von den Sozialpartnern entwickelt wurden und sich dort bewährten.

 

 

Der Einfluss des Betriebsrats auf die betriebliche Bildung

 

Die §§ 96 bis 98 BetrVG nehmen Bezug auf die Berufsbildung.

 

Der Betriebsrat hat hier im Bereich der betrieblichen Bildung ein gestuftes Beteiligungsrecht vom Informationsrecht bis hin zum Mitbestimmungsrecht. Dazu gehören die duale Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung sowie sämtliche Bildungsmaßnahmen, die den Beschäftigten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln, die sie zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit befähigen. Das gilt zum Beispiel auch für betriebliche Workshops und Seminare, Schulungen zum Bedienen von Maschinen und Anlagen sowie Besuche von Fachmessen und Kongressen etc.

 

Vorschlags- und Beratungsrecht: Nach § 96 Abs. 1, S. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber eine Ermittlungspflicht und ist damit verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln. Hier erfolgt die Ist – Aufnahme des Qualifikationsbedarfs, indem eine Bestandsaufnahme des aktuellen Personalbestands mit dem jeweiligen Qualifikationsniveau des Arbeitsplatzinhabers vorgenommen wird und anschließend mit der Soll – Vorgabe aufgrund zukünftiger Anforderungen abgeglichen wird. Werden daraufhin Bildungsmaßnahmen geplant, hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten § 97 (1).

 

Der Betriebsrat hat zwar kein Mitspracherecht wenn keine Bildungsmaßnahmen geplant werden; aufgrund der Bedarfsanalyse, die auf sein Begehren hin erstellt werden musste, erhält er jedoch sehr wichtige Informationen und kann anhand des aufgezeigten Bildungsbedarfs konkrete Forderungen stellen, indem er das Beratungsrecht des § 97 BetrVG in Anspruch nimmt:

 

§ 97 (1) „Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu beraten“.

 

Wenn der Arbeitgeber sich für die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen entscheidet, kann nichts ohne Einigung mit dem Betriebsrat durchgeführt werden:

 

  • 97 (2): „Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen“.

 

Nach § 98 BetrVG hat der Betriebsrat ein generelles Mitbestimmungsrecht bei allen beruflichen Bildungsmaßnahmen, wenn sich der Arbeitgeber, unabhängig davon, ob er Vorschläge des Betriebsrats nach § 96 berücksichtigt hat, für die Durchführung einer bestimmten Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung entschieden hat:

 

  • 98 (1) „Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
  • 98 (2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
  • 98 (3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.“

 

Die Entscheidung ob Bildungsmaßnahmen stattfinden, liegt also beim Arbeitgeber, das „Wie“ bedarf jedoch der Zustimmung des Betriebsrats. Insbesondere hat der Betriebsrat hier ein Mitspracherecht bei der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person.

In Falle des § 98 reicht die Mitbestimmung sehr weit. Das ist auch gerechtfertigt, denn eine mangelnde Qualifizierung bedeutet eine deutliche, stetige Belastung für den Beschäftigten.

 

Der Zustimmung einer Bildungsmaßnahme bedarf zum Beispiel der Inhalt und Umfang des Lernstoffs, die Dauer und zeitliche Lage, die angewendeten Lehrmethoden und der Einsatz von Computer Based Trainings.

 

Neben den §§ 96 – 98 gelten weitere Paragrafen zum Thema berufliche Bildung: § 75 Gleichbehandlungsgrundsatz, § 81 (4) Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

  • 92 Personalplanung und 92 a Beschäftigungssicherung, § 95 Auswahlrichtlinien für die personelle Auswahl, § 102 (4) Mitbestimmung bei Kündigungen, Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen.

 

 

Betriebsrat 4.0

 

Das Thema Bildung und Qualifizierung ist ein bedeutungsvoller Bereich für den Betriebsrat. Hier geht es um die Absicherung von Arbeit und Beschäftigung und nach BetrVG § 80 (1) 8 gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern.

Da die berufliche Fort- und Weiterbildung im Gegensatz zur betrieblichen Ausbildung nicht gesetzlich geregelt ist, erfordert die Entscheidung für eine bestimmte Maßnahme mehr Transparenz und Beratung durch zuständige Führungskräfte und Experten, wie es in einigen Betriebsvereinbarungen und inzwischen vereinzelt auch in Tarifverträgen als vertraglicher Anspruch vorgesehen ist. Auch ist die aktuelle Forderung einer Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§ 98 BetrVG) zum Ausbau des generellen Initiativrechts ebenso gerechtfertigt wie die Forderung zu Mitbestimmung und Initiativrecht zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung (§ 80 Abs. 1 (8); § 92 a BetrVG). Denn es gibt viel zu tun im betrieblichen Bildungsbereich.

 

Die Aufgabe des Betriebsrats gegenüber dem Beschäftigten:

 

Die Eigenverantwortung muss weiter gestärkt werden. Der Einzelne ist gefragt, sich beruflich weiterzubilden und seine Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten. Der Betriebsrat soll auf die Chancen der Weiterbildung hinweisen. Dazu muss er über neue Formen der Weiterbildung umfassend informiert sein, um so Vorurteile, Ängste und Unsicherheiten abzubauen und fachlich qualifiziert beraten zu können.

Gerade langfristig Beschäftigte im Unternehmen fragen sich, was ihnen das noch bringen soll; schließlich verfügen sie doch über reichlich Erfahrung. Sich selbst Kompetenzdefizite einzugestehen kostet Überwindung und erfordert Anschub von außen. Es setzt auch die Bereitschaft voraus, den in den meisten Bundesländern bestehenden Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub zu nutzen für die berufliche Weiterbildung, eventuell also Freizeit zu opfern und sich an den Kosten der Weiterbildung zu beteiligen. Letzteres insbesondere dann, wenn die Weiterbildung zwar persönlich fördert aber dem derzeitigen Arbeitgeber keinen unmittelbaren Nutzen bringt. Dabei schützt Weiterbildung die Beschäftigten nicht zwingend vor Arbeitslosigkeit, verbessert jedoch auf jeden Fall Arbeitsplatzsicherheit und die Chancen, bei Verlust des Arbeitsplatzes eine neue Beschäftigung zu finden.

Die Aufgabe des Betriebsrats gegenüber dem Betriebspartner:

 

Die Unternehmen haben die Aufgabe, eine durchgängige Personalentwicklung von der Aus- und Weiterbildung zur Fortbildung anzubieten. Es gilt, zielgruppenspezifische, bedarfsgerechte Angebote zur Weiterbildung auch für Teilzeitbeschäftigte, Frauen und Geringqualifizierte kontinuierlich weiterzuentwickeln mit Blick auf die Bildung 4.0. Ebenso sollen Nachqualifizierungen für Beschäftigte ohne Berufsabschluss angeboten und laufend unterstützt werden. Aufstiegsfortbildung nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung müssen weiter ausgebaut und Fachkarrieren gezielt gefördert werden. Parallel müssen Ausbilder geschult werden, um die digitale Kompetenz der Belegschaft sicherzustellen.

 

Parallel zu Veränderungen vorhandener Arbeitsplätze und der Anforderungsprofile an die Beschäftigten werden durch die Digitalisierung neue Beschäftigungsmodelle entstehen. Die atypischen Beschäftigungsverhältnisse nehmen zu, wie z.B. Solo – Selbständige, Crowd – Worker etc.

Wird das Internet dabei in Zukunft mehr und mehr eine Plattform, über die Unternehmen temporär und fallweise externes Know-how einkaufen und damit eigenes Stammpersonal ersetzen beziehungsweise Arbeitsstandards bewusst unterwandern? Generell gilt: Je höher qualifiziert Beschäftigte sind, desto weniger müssen Betriebe zurückgreifen auf externes Know How.

 

Das gilt auch für die Betriebsratstätigkeit – ein gut ausgebildeter Betriebsrat ist ein konstruktiver, geschätzter Gesprächspartner für die Betriebsleitung und für den Beschäftigten eine adäquate Interessensvertretung.

 

Jedes Betriebsratsmitglied ist daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, sich die notwendigen Grundkenntnisse für die Betriebsratsarbeit anzueignen. Aus diesem Grund schützt das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsrat, in dem es ihm einen Schulungsanspruch rechtlich zusichert: Betriebsratsmitglieder haben das Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, um Kenntnisse zu erlangen, die für ihre Betriebsratsarbeit erforderlich oder geeignet sind.

 

  • 37 Abs. 6 BetrVG entlastet den Betriebsrat vollständig von den Kosten und Zweifeln einer Schulungsteilnahme. Hier hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Schulungen, die Kenntnisse vermitteln, die für seine Arbeit als Betriebsrat erforderlich sind. Es besteht ein Anspruch des Betriebsrats als Gremium und Anspruch auf Freistellung ohne Minderung des Arbeitsentgelts sowie Erstattung der durch die Teilnahme entstehenden Kosten durch den Arbeitgeber. Der Betriebsrat beschließt über Veranstaltung, Inhalt, Teilnehmer, Zeitpunkt.

 

‚Erforderlich‚ bedeutet einerseits die Notwendigkeit des anzueignenden Wissens für die Arbeit des Betriebsrats. So sind Betriebsräte nach dem § 37 Abs. 6 BetrVG für alle Grundlagenseminare zum Beispiel mit folgenden Inhalten freizustellen: Grundlegende Kenntnisse im Betriebsverfassungsgesetz und Arbeitsgesetz, Kenntnisse in tariflichen Fragen, spezielle oder weiterführende rechtliche und auch nichtrechtliche Kenntnisse, wenn der Betriebsrat sie zur konkreten Aufgabenerfüllung benötigt.

Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen.

 

Aber was konkret bedeutet ‚erforderlich‚ in der Praxis? Für weitere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben und anstehende Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Kann der Nachweis erbracht werden, dass das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, hat auch dann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind. Hierbei sind die konkreten Verhältnisse des Betriebs und des Betriebsrats zu berücksichtigen. Ein Seminar ‚Einstellung und Beschäftigung von Geflüchteten in Unternehmen der Privatwirtschaft‘ kann also durchaus aus aktuellem, betriebsbezogenen Anlass besucht werden nach § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn der Betrieb dabei ist, geeignete Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu identifizieren um in Zukunft Geflüchtete zu beschäftigen.

 

Nach § 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied – unabhängig von der Teilnahme an Schulungen nach § 37 Abs. 6  – während seiner regelmäßigen Amtszeit einen Anspruch lediglich auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen, um an Betriebsratsschulungen teilzunehmen, unter der Voraussetzung, dass diese von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Bundeslandes als geeignet anerkannt sind. Neu gewählte Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf vier Wochen Schulung, wenn sie nicht bereits Erfahrungen aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben.

Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds und Anspruch auf Freistellung ohne Minderung des Arbeitsentgelts; aber die Kosten für Seminargebühren, An- und Abreise sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten muss der Teilnehmer hier selbst übernehmen.

 

Wenn aber die betriebliche Bildung und hier speziell die Ausbildung eine der wichtigsten Zukunftsaufgaben für die Unternehmen darstellt, dann muss sich mit Blick auf die komplexen Veränderungen der Arbeitswelt der Betriebsrat auch in diesem Bereich weiterbilden, um die aktuellen Entwicklungen mitgestalten zu können.

 

Darauf aufbauend gilt es, einen  Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG geltend zu machen für Schulungen die Wissen vermitteln zu Themen wie ‚Arbeiten 4.0‘ und ‚Ausbilden im Betrieb 4.0‘, denn hier werden zweifellos Kenntnisse vermittelt, die aus aktuellem, betriebsbezogenem Anlass erforderlich sind, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben und anstehende Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

 

Insbesondere Seminare zum Thema Ausbildereignung nach Ausbildereignungsverordnung (AEVO), auch als AdA-Schein bekannt (Ausbildung der Ausbilder), die auch als Inhouse-Seminare angeboten werden, bilden eine gute Grundlage um die duale Berufsausbildung im Kontext zum Betrieb einordnen zu können und in kurzer Zeit (ca. 5 Tage) umfassendes, kompakt aufbereitetes Wissen zu erlangen. Die Inhalte dieser Seminare sind bundesweit gleich, da sie dem Rahmenlehrplan der IHK entnommen werden: Im Anschluss an diese Seminare kann die Ausbildungseignungsprüfung bei der IHK abgelegt werden. Mit dieser anerkannten Fortbildung weisen Teilnehmer nach, dass sie das zur Berufsausbildung erforderliche berufs- und arbeitspädagogische, organisatorische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigsten Ausbildungsmethoden vertraut sind. In der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist die Ausbildereignung unverzichtbar; in vielen anderen Bereichen der Unternehmen ist sie eine wichtige Zusatzqualifikation. Sie ist daher auch Bestandteil zahlreicher IHK-Weiterbildungsprüfungen.

 

Der Inhalt dieser Seminare bietet also einen umfassenden Überblick über das Berufsbildungsgesetz, die gesetzliche Grundlage für die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Ebenfalls werden das Jugendarbeitsschutz-, das Arbeitszeit- und das Betriebsverfassungsgesetz mit den Schwerpunkten Jugendauszubildendenvertretung und Bildung (Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung der Pläne für die vom Auszubildenden zu durchlaufenden Stationen sowie Regelungen zur Führung und Überwachung der Berichtshefte) behandelt.

 

Neben den Rechtsquellen werden Themen wie ‚angewandtes Berufsbildungsrecht in der operativen Ausbildungsarbeit‘ bis zu ‚rechtssichere Beendigung des Ausbildungsverhältnisses‘ gelehrt ebenso wie Feedbackregeln und didaktische, methodische Kompetenzen für ein zeitgemäßes Ausbilden mit einem angebrachten Führungsstil.

 

Gute Voraussetzungen, um als Betriebsrat bei den wichtigen Themen der beruflichen Bildung kompetent mitreden zu können.

 

 

Industrie 4.0 wird die Industrienation Deutschland verändern

 

Es ist eine gesellschaftliche, politische Aufgabe, sie in den Bereichen Wirtschaft, Bildung, Arbeit und Soziales zu gestalten.

 

Betriebsräte zeigen verstärktes Weiterbildungsinteresse an den Themenfeldern Industrie 4.0 und Managementwissen mit dem Ziel der Optimierung ihrer Funktion als kritische Begleiter des Managements.

 

Dazu sei gesagt: Unsere Arbeitswelt wird immer komplexer. Ein guter Betriebsrat muss daher eine solide Grundlagenausbildung für alle Betriebsratsmitglieder sicherstellen und zusätzlich die fachlich korrekte Bearbeitung wichtiger Themen innerhalb des Gremiums und im Rahmen der Aufgabenverteilung gewährleisten.

 

Schon daraus ergibt sich, dass generell eine Seminarwoche pro Jahr gar nicht ausreichen kann, denn ein Betriebsrat benötigt einen ständig aktualisierten, hohen Informationsstand. Die Begrenzung der Anzahl an Seminaren pro Betriebsrat pro Jahr ist daher als unzulässig anzusehen. Auch kann es keine Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer eines Gremiums an einer Schulung geben.

 

Ganz im Gegenteil: Der Fortbildungsanspruch des Betriebsrats ist zeitlich und zahlenmäßig unbegrenzt. Grundlage der Entscheidung für ein Seminar ist lediglich die Erforderlichkeit aufgrund des konkreten betrieblichen Anlasses.

 

 

 

 

 

Referenzen

Empfehlung von Herrn Philip Semmelroth:

Weitere Referenzen per E-Mail
An: Marita Martens <mail@Martens-Fortbildung.de>
Betreff: Re: Fragen AEVO aktuelle Prüfung vom 1.12.15
Liebe Frau Martens,
herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Nur durch Ihr Coaching (auch wenn es nur sehr kurz war) und ihr hervorragendes Material konnte ich meine Prüfung so erfolgreich absolvieren.
Dass mein Ergebnis sehr gut ist (89% im Test, 92% in der Präsentation), liegt im Wesentlichen an Ihnen.  Das wollte ich Ihnen nur eben mitteilen. Frau Martens, ich wünsche Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und für die Zukunft alles Gute.
Herzliche Grüße
D.G.
Gesendet: Montag, 7. Dezember 2015 12:37
An: mail@martens-personal.de
Betreff: AVEO Prüfung
Liebe Frau Martens,
erst einmal möchte ich mich auf diesem Weg noch einmal bei Ihnen für die tolle Vorbereitung und Unterstützung zur AEVO-Prüfung bedanken.
Auch dank Ihrer tollen Vorbereitung habe ich die Prüfung in der vergangenen Woche mit einer guten Leistung abschließen können.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie noch eine tolle Vorweihnachtszeit, ein besinnliches Fest und ebenso einen guten Start in das Jahr 2016.
Auf ein baldiges Wiedersehen und beste Grüße
B.H.
Gesendet: Montag, 12. Dezember 2015 14:51
An: Marita Martens <mail@Martens-Fortbildung.de>
Betreff:  AEVO  Prüfung
 Liebe Frau Martens,
ganz herlichen Dank für Ihre Vorbereitung. Dank der guten Vorbereitung durch Sie und Ihr ausgezeichnetes Lehrmaterial konnte ich ein  Ergebnis ’sehr gut‘ erreichen im schriftlichen wie im praktischen Teil! Das habe ich nicht erwartet…Ich bin auf Wolke 7!
Frau Martens, eine tolle Weihnachtszeit für Sie und für die Zukunft alles Gute.
 Herzlichste Grüße I.G.
Gesendet: Dienstag, 1. Dezember 2015 19:17
An: Marita Martens <mail@martens-personal.de>
Betreff: Danke für alles!
Sehr geehrte Marita,
heute hatte ich meine 1. Prüfung in Aevo und mit 93 Punkten bestanden. Ich wollte mich nochmals bei Ihnen herzlichst bedanken; habe  Ihre Tipps immer in Erinnerung behalten.
Ich wünsche Ihnen ALLES GUTE und hoffe dass auch andere Schüler von Ihnen so profitieren können wie ich es getan habe.
Alles Gute
M. T.
 Gesendet: Donnerstag, 26. November 2015 19:25
An: Marita Martens <mail@Martens-Fortbildung.de>
Betreff: Re: Prüfung AEVO…
hallo beste seminarleiterin, die schriftliche war nur 1 punkt an einem gut vorbei! im mündlichen teil hat das Thema mit 95 % ein glatte EINS gemacht! vielen dank für alles und ihre guten nerven! liebe grüsse ihr j. r.
Gesendet: Donnerstag, 26. November 2015 19:25
An: Marita Martens <mail@martens-personal.de>
Betreff:  Ausbilderschein
Hallo Frau Martens, ich habe Bestanden schriftlich 2 und mündlich 2. Danke nochmal für die super Vorbereitung. Lg S. S.
Gesendet: Freitag, 20. November 2015 21:43
An: Marita Martens <mail@Martens-Fortbildung.de>
Betreff: Aevo Prüfung
Guten Abend Frau Martens,
wie versprochen möchte ich Ihnen mitteilen ,das ich meine schriftliche Prüfung mit 86 Punkten sowie meine mündliche Prüfung mit 84 bestanden habe. Es ist alles sehr gut gelaufen und ich möchte mich auf diesem Weg nochmal für die tolle Woche  bedanken. In Gesprächen mit anderen Prüflingen habe ich festgestellt,wie gut ich vorbereitet war – dANKE  dafür! Ich wünsche Ihnen eine ruhige und schöne Weihnachtszeit…..
Viele Grüße J. K.
Gesendet: Dienstag, 10. November 2015 12:20
An: ‚Marita Martens‘
Betreff: AW: AEO
 Hallo Marita,
 die Prüfungen wurden beide mit einer soliden 2 bestanden.  Vielen Dank für die super Vorbereitung bei toller Atmosphäre.
Liebe Grüße C
Gesendet: Dienstag, 3. November 2015 14:48
An: Marita Martens <mail@martens-personal.de>
Betreff: Bestandene IHK Prüfung
Liebe Frau Martens,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              zu meiner Freude habe ich gestern mit einer guten 2 die Prüfung bestanden, ich bin mit dem Ergebnis sehr zufrieden!
Vielen Dank für die gute Vorbereitung!  Sonnige Grüße aus Köln N. N. Immobilienfachwirtin (IHK)
Gesendet: Donnerstag, 9. Juli 2015 13:03                                                                                                                                                                                                                                                                                     An: Marita Martens <mail@martens-personal.de>
Betreff: Re: Danke
Hallo Frau Martens,
auch ich habe bestanden:) bin seelig!
Mein smalltalk mit dem azubi zu beginn war denen zu kurz am Anfang – trotzdem noch eine 2!!!!
Meine herzlichen glückwünsche an den Seminarkollegen Herrn M. und einen noch herzlicheren Dank an Sie und Ihre tolle vorbereitung. Ich werde an Sie denken und Sie mit freude weiterempfehlen.
Lieben Gruss
A. K.