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Verweise und Links
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Urheber- und Kennzeichenrecht
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Datenschutz
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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

A. Personalvermittlung

Die nachstehenden AGB gelten für alle, auch künftigen Personalvermittlungen zwischen uns und dem Unternehmen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Kundenunternehmen widersprechen wir und schließen deren Anwendung aus. In Absprache mit dem Auftraggeber schaltet Martens Fortbildung Stellenanzeigen in lokalen und überregionalen Tageszeitungen, Fachzeitschriften sowie in allen anderen geeigneten Medien. Martens Fortbildung wird den Auftraggeber vorher über die Höhe der Insertionskosten informieren. Diese Insertionskosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für sonstige Sachkosten. Kosten, die Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber zu erstatten.

Der Auftraggeber kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind Martens Fortbildung ohne Abzug zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Stellenanzeigen, die bereits in Auftrag gegeben aber noch nicht veröffentlicht worden sind. Soweit nur Teilaufträge erteilt worden sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Vermittlungsauftrag jeweils nach Ausführung einzelner Teilaufträge zu beenden. Martens Fortbildung wird Teilaufträge gesondert abrechnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem von Martens Fortbildung vorgeschlagenen Bewerber innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss Martens Fortbildung mitzuteilen. Wird der Anstellungsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen, oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von Martens Fortbildung nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. Der Auftraggeber hat die von Martens Fortbildung übergebenen Unterlagen auf Verlangen von Martens Fortbildung herauszugeben. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.

Hat sich ein durch Martens Fortbildung vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch Martens Fortbildung zu unterrichten. In diesem Fall wird Martens Fortbildung keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers erbringen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird Martens Fortbildung auch bezüglich dieses Bewerbers weiter arbeiten. Kommt es in diesem Fall zum Abschluss eines Anstellungsvertrages, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vermittlungshonorar ungeschmälert abzurechnen. Die von Martens Fortbildung zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers, bzw. auf den Auskünften und Informationen von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen kann Martens Fortbildung deshalb nicht übernehmen. Auch kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird. Das Honorar wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages mit einem vorgeschlagenen Bewerber sofort fällig. Sonstige Kosten sind sofort nach Rechnungstellung ohne Abzug zu begleichen. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn der Anstellungsvertrag bis zu sechs Monate nach Vorlage der Vorschlagsliste abgeschlossen wird. Martens Fortbildung verpflichtet sich, beim Auftraggeber keine Abwerbung vorzunehmen.

 

B. Training und Coaching, Referent,   Dozent, key speaker

Rechnungen sind nach Rechnungseingang im Vorfeld der Veranstaltung/des Seminars netto ohne Abzug zu begleichen. Der Auftraggeber/Teilnehmer kann bis zu drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung von diesem Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus Ansprüche seitens des Auftragnehmers geltend gemacht werden. Tritt der Auftraggeber/Teilnehmer bis zu zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn von dem Auftrag zurück, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 80% des vereinbarten Nettohonorars sowie tatsächlich entstandener Nebenkosten in nachgewiesener Höhe fällig. Tritt der Auftraggeber/Teilnehmer ab einer Woche vor Veranstaltungsbeginn zurück, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% berechnet; es besteht somit Anspruch auf Zahlung des Gesamthonorars sowie Kostenerstattung für nachgewiesene, bereits entstandene Auslagen. Der Auftragnehmer prüft die Möglichkeit eines Ersatztermins, auch unter der Berücksichtigung, eine/n gleichwertige/n Berater/in, Ersatzdozent/in aus dem Team zu gleichen Konditionen zu stellen.

Sämtliche Honorarsätze und Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen MwSt. Rechnungserhalt und sind unter Berücksichtigung von postalischen Wegen und Bearbeitungszeiten, spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsdatum zu begleichen. Ab der dritten Woche erhebt der Auftragnehmer eine Aufwandpauschale für Bearbeitung und Bankzinsen in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme pro verzögerte Woche. Bei Mittlern als Auftraggeber gilt nicht der Zahlungseingang des bedienten Kunden als Zahlvorgabe für Auftragnehmer, sondern die Kondition wie hier beschrieben. Sondervereinbarungen und Sonstiges bedürfen der schriftlichen Form nach vorheriger Absprache.

Bei vom Auftraggeber kurzfristig angesetzten Ausweich- und /oder Zusatzterminen werden angefallene Spesen sowie zusätzliche Seminargebühren berechnet. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Bei Scheck- und Wechselklagen gilt daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand. Die Gerichtstandsvereinbarung bezieht sich bei Privatpersonen und Minderkaufleuten nur auf das Mahnverfahren.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll dasjenige gelten, was nach dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.

 

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